Mit dem Hund in den Urlaub

Mit dem Hund in den Urlaub

Gut vorbereitet mit dem Hund in den Urlaub: Schon jetzt für die Reise planen

Sonne, Strand und Meer - das sind Erfolgsgaranten für einen gelungenen Urlaub. Richtig perfekt wird die Reise für Hundebesitzer aber erst, wenn der vierbeinige Freund mit dabei ist. Damit ein erwartungsfroh gestarteter Urlaub aber nicht schon an der Grenze endet, ist eine gute und rechtzeitige Urlaubsplanung wichtig. Auch gesundheitliche Fragen sollten einbezogen werden.

Noch komplizierter wird es bei Reisen ins Nicht-EU-Ausland, auch weil es teilweise besondere Wiedereinreisebedingungen in die EU gibt, wie beispielsweise eine serologische Untersuchung, die den Tollwut-Impfschutz bestätigt. Dies gilt teilweise auch für die Durchreise. Eine intensive Planung ist für Globetrotter, die nicht nur ein einziges Urlaubsziel haben, deshalb besonders wichtig. Die Mikrochip-Kennzeichnung ist seit langem für grenzüberschreitende Reisen in der EU vorgeschrieben. Unbedingt wichtig ist aber auch die Registrierung in einem Heimtierregister. Sie sorgt dafür, dass der Hund wiedergefunden werden kann, wenn er sich im Urlaub verläuft.

Im Mittelpunkt der Reiseplanung sollten auch Maßnahmen stehen, die die Gesundheit des Hundes schützen. Besonders in den beliebten Reisezielen Süd- und Südosteuropas, rund ums Mittelmeer, lauern Krankheiten, die in unseren Breiten noch weniger bekannt sind. Zu den gefährlichsten zählen die Leishmaniose und die Herzwurmerkrankung, die beide über Stiche infizierter Mücken übertragen werden. Eine weitere Infektionserkrankung mit hohem Gefährdungspotential ist die Ehrlichiose, für deren Übertragung Zecken verantwortlich sind.

Grundsätzlich gilt: Den besten Schutz gegen diese Krankheiten bieten vorbeugend wirksame Tierarzneimittel. Mit der Anwendung sollte rechtzeitig, ggf. schon vor Reiseantritt begonnen werden. Dies umfasst abwehrend wirkende Präparate gegen die Überträger-Parasiten wie Zecken und Mücken. Der Mückenschutz sollte auch während der Reise regelmäßig in den angegebenen Anwendungsintervallen aufgefrischt werden. Zum Schutz vor der Leishmaniose steht auch eine Impfung zur Verfügung. Sie kann eine Infektion zwar nicht verhindern, aber die Symptome deutlich vermindern und ergänzend zur Mückenabwehr vorgenommen werden. Darüber hinaus ist eine vorbeugende Behandlung gegen die Herzwurmerkrankung empfehlenswert. Ein Besuch des Tierarztes im Zuge der Reiseplanung ist also auf jeden Fall ratsam oder sogar unverzichtbar. Für die Planung lohnt sich zudem ein Blick auf die Internetseite www.esccap.de/reisetest/ . Mithilfe einer interaktiven Europakarte lassen sich die erforderlichen Maßnahmen rund um den Schutz vor Parasiten recherchieren.

Zu einem guten Start in die Reise zählen aber auch Dinge, die das Leben für den Hund einfach nur angenehmer machen. Dazu gehören etwa ein ausgiebiger Spaziergang vor Fahrtantritt und ausreichende Pausen während der Fahrt. Idealerweise ist der Hund an längere Aufenthalte in der Transportbox gewöhnt. Am Urlaubsort angekommen helfen die mitgeführte Decke, ein Spielzeug oder der gewohnte Fressnapf samt Futter, dass sich der Hund schnell wie zu Hause fühlt.

Bleibt am Ende die Frage, ob der Hund grundsätzlich reisetauglich ist. Nimmt das Tier bereits regelmäßig Medikamente sollte auch dies mit dem Tierarzt besprochen werden und eine für die Reise ausreichende Menge ins Reisegepäck. Der eine oder andere Vierbeiner ist möglicherweise bei Freunden oder in einer Hundepension besser aufgehoben.

(Bundesverband für Tiergesundheit e.V.)

BfT und bpt starten neue Video-Challenge

BfT und bpt starten neue Video-Challenge

BfT und bpt starten neue Video-Challenge: Rundum geschützt - Mit dem Hund auf Reisen

Nach dem Start der Video-Challenge zur Impfung und Gesundheitsvorsorge beim Kleintier im vergangenen Jahr setzen der Bundesverband für Tiergesundheit (BfT) und der Bundesverband praktizierender Tierärzte (bpt) das Format fort: Diesmal dreht sich alles um das Thema Reisen mit dem Hund.

Mit der Video-Challenge "Rundum geschützt: Mit dem Hund auf Reisen" möchten BfT und bpt das Bewusstsein für die Gesundheitsvorsorge bei Hunden im Urlaub schärfen. Teilnehmer - von Tierhaltern und Tierärzten bis hin zu Petfluencern - sind aufgerufen, kreative Videos zu erstellen, die die wichtigsten Aspekte einer sicheren Reise mit dem Vierbeiner thematisieren.

Ob Impfungen, Parasitenkontrolle, die richtige Reiseapotheke oder Einreisebestimmungen - wer verreist, sollte rechtzeitig vorsorgen, damit der Hund gesund bleibt.

Die besten Beiträge werden mit attraktiven Preisen prämiert, darunter ein Hauptpreis von 1.000 EUR. Die Gewinner-Videos werden über die Webseiten von bpt und BfT sowie auf YouTube veröffentlicht.

Die Challenge bietet neben klassischer Videoproduktion auch die Möglichkeit, moderne KI-Tools zur Unterstützung zu nutzen. Einsendungen sind bis zum 05. Mai 2025 möglich. Das Bewerbungsformular und weitere Hinweise sind unter https://www.impf-dein-tier.de/video-challenge.html zu finden. (ots)

„Wir müssen draußen bleiben!“

„Wir müssen draußen bleiben!“ Zugangsrechte mit Hund im städtischen Alltag

Als vierbeiniges Familienmitglied gehört der Hund einfach dazu und wird überall hin mitgenommen. Tatsächlich ist der Zugang mit Hund aber gar nicht in allen Bereichen problemlos möglich – vor allem wenn besondere Hygienevorschriften eingehalten werden müssen. Assistenzhunde bilden hier allerdings eine Ausnahme und dürfen ihre Menschen fast überall begleiten.

In über 21 Prozent der bundesdeutschen Haushalte leben insgesamt über 10 Millionen Hunde. Das ist das Ergebnis einer Erhebung des Industrieverbands Heimtierbedarf (IVH) e.V. und des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF). Außerdem begleiten Vierbeiner ihre Menschen auch immer wieder durch den Alltag. An manchen öffentlichen Orten gelten dafür besondere Bestimmungen, über die sich Halter im Vorfeld informieren sollten, um mögliche Enttäuschungen zu vermeiden. Einige Regelungen unterscheiden sich sogar je nach Bundesland oder Stadt.

Öffentliche Verkehrsmittel und öffentliche Einrichtungen In Bussen, Bahnen und Zügen sind Hunde in der Regel erlaubt. Mitunter gibt es Ausnahmen, die aggressive oder gefährliche Hunde von der Mitfahrt ausschließen. Kleine Hunde, etwa bis zur Größe einer Katze, dürfen meistens ohne zusätzliche Kosten mitfahren, wenn sie in einer Transportbox oder Reisetasche beispielsweise auf dem Schoß gehalten werden können. Für größere Hunde braucht es hingegen oft ein Kinderticket oder eine spezielle Fahrkarte. Üblicherweise gilt eine Leinen-, teilweise auch eine Maulkorbpflicht. Die Bestimmungen können auf den Websites der einzelnen Verkehrsverbünde eingesehen werden.

„In öffentlichen Einrichtungen und Behörden sind vor allem sachliche Kriterien entscheidend, ob ein Hund seinen Halter begleiten darf“, erklärt der auf das Tierrecht spezialisierte Rechtsanwalt Frank Richter. „Dabei geht es etwa um Hygieneregeln, die Gefährdung Dritter oder auch Rücksichtnahme auf Personen im Publikumsverkehr, die etwa Angst vor Hunden haben.“ Behörden nehmen in diesen Fällen ihr Hausrecht wahr und bringen beispielsweise im Eingangsbereich ein Hinweisschild an, das die Mitnahme von Hunden untersagt. Ein generelles Verbot oder spezifische Vorschriften, die dies einheitlich regeln, gibt es allerdings nicht.

„Bei privaten Betreibern, also etwa in Geschäften, Cafés und Restaurants, gilt vor allem das Hausrecht: Erlauben die Betreiber Hunde, können diese mitkommen – verbieten sie Hunde in ihren Räumlichkeiten, müssen sich die Besitzer daran halten“, führt Richter weiter aus. Klar geregelt ist es hingegen in Lebensmittelgeschäften oder etwa der Küche in einem Restaurant: Nach der europäischen Verordnung über Lebensmittelhygiene (EG Nr. 852/2004) müssen Unternehmen vermeiden, dass Haustiere Zugang zu Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden. Auch in Arztpraxen und Krankenhäusern sind es neben der Vermeidung der Gefährdung Dritter vorrangig die hohen Hygienestandards, die das Mitführen von Hunden untersagen können.

Grundsätzlich ist der Zugang zu Parks und Grünflächen mit einem Hund gestattet. In nahezu allen Parks gilt allerdings eine Leinenpflicht und das Laufen ohne Leine ist nur auf speziellen Freilaufflächen gestattet. Ob und welche Bedingungen vor Ort herrschen, kann sich je nach Bundesland und teilweise sogar je nach Gemeinde unterscheiden. Insbesondere in Naturschutzgebieten und zur Brut- und Setzzeit besteht meist eine strikte Anleinpflicht. „Im Wald herrscht zur Leinenpflicht das Landesrecht“, erklärt der Experte. „In Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen gibt es ganzjährig keine Pflicht, den Hund im Wald an einer Leine zu führen. In Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und dem Saarland gibt es eine Leinenpflicht nur zur Brut- und Setzzeit – und in Nordrhein-Westfalen dürfen Hunde ausschließlich auf Waldwegen ohne Leine laufen. In den übrigen Bundesländern gilt ganzjährig eine Leinenpflicht im Wald.“

Ob Hunde am Arbeitsplatz erlaubt sind, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. In vielen Unternehmen sind Hunde willkommen. Hier ist immer ein Gespräch mit dem Arbeitgeber und den Kollegen zu empfehlen, ob generelle Gründe oder in Einzelfällen etwa Allergien dagegensprechen. Der Bundesverband Bürohund e.V. informiert auf seiner Website zu den positiven Effekten, die ein Bürohund auf die Arbeitsatmosphäre haben kann und berät zur Umsetzung im eigenen Unternehmen.

In vielen Hotels und Ferienwohnungen sind Hunde, teils gegen einen Aufpreis, willkommen. Nach dem Urlaub mit Hund Report 2024 des Reiseanbieters Tui erlauben etwa 50 Prozent der Hotels in Deutschland Hunde in ihren Räumen. In der Regel wird darauf bereits im Rahmen der Buchung hingewiesen oder online können Halter die Suchergebnisse ausschließlich nach hundefreundlichen Unterkünften filtern. Findet sich keine derartige Information, sollte man nachfragen, um Konflikte zu vermeiden.

„Assistenzhunde wie Blindenführhunde genießen in Deutschland besondere Rechte“, erklärt Richter. „§ 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verbietet, dass Menschen aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden. Und §12e des Behindertengleichstellungsgesetzes regelt entsprechend, dass Menschen mit Behinderung der Zutritt zu allen üblicherweise zugänglichen Bereichen nicht dadurch verwehrt werden darf, dass sie ein ausgebildeter Assistenzhund begleitet.“ Daher dürfen Assistenzhunde beispielsweise auch in Lebensmittelgeschäfte, Restaurants oder Krankenhäuser mitgenommen werden, selbst wenn es für andere Hunde untersagt wäre. Der Hund sollte dabei das offizielle Assistenzhund-Logo tragen und somit als Assistenzhund erkennbar sein. Außerdem sollte der Mensch auf Nachfrage seinen Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vorzeigen können, um mögliche Diskussionen zu vermeiden. Zentrale Fragen und Antworten unter anderem zu Eignung, Anerkennung und Prüfung des Assistenzhundes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Artikel auf seiner Website zusammengestellt: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Assistenzhunde/Fragen-und-Antworten-AHundV/faq-ahundv-art.html IVH