Mit dem Hund ins Restaurant

Mit Hund ins Restaurant und Café: Zutritt mit Regeln

Als bester Freund des Menschen nehmen Hunde immer stärker am Alltag ihrer Halter teil. Da ist es kaum verwunderlich, dass immer mehr Hundehalter ihren Vierbeiner auch mit ins Restaurant nehmen möchten und dass das immer häufiger auch zugelassen wird. Die Entscheidung dafür liegt nach aktueller Rechtsprechung größtenteils beim Betreiber.

Auch in den vergangenen Sommermonaten machten Halter und ihre Hunde nach einem Spaziergang gern noch einen kurzen Halt im Außenbereich eines Restaurants oder Cafés. Herbst und Winter laden im Gegensatz dazu doch eher in den Innenbereich ein. Aber: Werden Hunde draußen einfach toleriert oder sind sie im Restaurant ganz grundsätzlich erlaubt?

Der auf Tierrecht spezialisierte Anwalt Frank Richter sagt: „Generell sind die Zugangsrechte für Hunde in ein Restaurant nicht gesetzlich geregelt: Hier gilt reines Hausrecht des Restaurantbetreibers.“ Jeder Betreiber kann also selbst entscheiden, ob Hunde im Außen- und/oder Innenbereich erlaubt sind. Lediglich die Küche und Lagerräume sind tabu, da hier besondere Hygienevorschriften greifen. Zusätzliche Kriterien wie beispielsweise die Größe des Hundes oder ein Zugangsverbot bei viel Betrieb liegen ebenfalls im Hausrecht. Weitere denkbare Vorschriften wären etwa das Tragen eines Maulkorbs oder eine Leinenpflicht. Halter können dazu im Vorfeld einfach anrufen oder vor Ort nachfragen. „Im Grunde ist ein Betreiber vollkommen frei, hier zu bestimmen, was auch immer er will. Eine Ausnahme bilden aber Hundeverordnungen, die mancherorts für meist einzelne Rassen beispielsweise Maulkorb- oder Leinenzwänge vorschreiben. Darüber darf er sich nicht hinwegsetzen. Die andere große Ausnahme sind Begleithunde, vor allem für Sehbehinderte“, erklärt Richter.

Besondere Zugangsrechte für Personen mit Assistenz- oder Begleithund: „Ein Begleithund zählt nicht als Hund, er ist ‚Teil‘ der unterstützten Person, so wie eine Brille oder ein Spazierstock. Bei der Verweigerung des Zutritts mit einem Assistenzhund kann eine Benachteiligung gemäß § 7 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegen“, verweist der Anwalt auf das Gesetz. „Außerdem greift seit dem 1. Juli 2021 die neue Regelung des § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Danach sind alle Betreiber einer typischerweise für den allgemeinen Publikumsverkehr öffentlich zugänglichen Anlage oder Einrichtung verpflichtet, Menschen mit Behinderung, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, den Zutritt nicht wegen der Begleitung durch einen Hund zu verweigern.“

Eine Grundlage für den Restaurantbesuch sollte sein, dass der Hund still an seinem Platz liegen bleibt und andere Gäste nicht belästigt. Dabei kann es helfen, wenn er auf seiner vertrauten Decke liegt. Halter sollten das mit ihrem Tier üben. Wer seinen Vierbeiner mit einem Spaziergang auspowert und ihn bereits vor dem Restaurantbesuch füttert, umgeht damit ein mögliches Betteln.

Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass das Restaurant nicht überfüllt ist und der Hund dadurch gestresst wird. Bei der Platzwahl sollten Halter außerdem darauf achten, dass der Tisch eher in einer Ecke steht und Gäste sowie Personal nicht Gefahr laufen, über den am Boden liegenden Hund zu stolpern oder ihm auf die Pfoten zu treten. Dann steht einem entspannten Restaurantbesuch mit der Fellnase nichts mehr im Weg. IVH

„Wir müssen draußen bleiben!“

„Wir müssen draußen bleiben!“ Zugangsrechte mit Hund im städtischen Alltag

Als vierbeiniges Familienmitglied gehört der Hund einfach dazu und wird überall hin mitgenommen. Tatsächlich ist der Zugang mit Hund aber gar nicht in allen Bereichen problemlos möglich – vor allem wenn besondere Hygienevorschriften eingehalten werden müssen. Assistenzhunde bilden hier allerdings eine Ausnahme und dürfen ihre Menschen fast überall begleiten.

In über 21 Prozent der bundesdeutschen Haushalte leben insgesamt über 10 Millionen Hunde. Das ist das Ergebnis einer Erhebung des Industrieverbands Heimtierbedarf (IVH) e.V. und des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF). Außerdem begleiten Vierbeiner ihre Menschen auch immer wieder durch den Alltag. An manchen öffentlichen Orten gelten dafür besondere Bestimmungen, über die sich Halter im Vorfeld informieren sollten, um mögliche Enttäuschungen zu vermeiden. Einige Regelungen unterscheiden sich sogar je nach Bundesland oder Stadt.

Öffentliche Verkehrsmittel und öffentliche Einrichtungen In Bussen, Bahnen und Zügen sind Hunde in der Regel erlaubt. Mitunter gibt es Ausnahmen, die aggressive oder gefährliche Hunde von der Mitfahrt ausschließen. Kleine Hunde, etwa bis zur Größe einer Katze, dürfen meistens ohne zusätzliche Kosten mitfahren, wenn sie in einer Transportbox oder Reisetasche beispielsweise auf dem Schoß gehalten werden können. Für größere Hunde braucht es hingegen oft ein Kinderticket oder eine spezielle Fahrkarte. Üblicherweise gilt eine Leinen-, teilweise auch eine Maulkorbpflicht. Die Bestimmungen können auf den Websites der einzelnen Verkehrsverbünde eingesehen werden.

„In öffentlichen Einrichtungen und Behörden sind vor allem sachliche Kriterien entscheidend, ob ein Hund seinen Halter begleiten darf“, erklärt der auf das Tierrecht spezialisierte Rechtsanwalt Frank Richter. „Dabei geht es etwa um Hygieneregeln, die Gefährdung Dritter oder auch Rücksichtnahme auf Personen im Publikumsverkehr, die etwa Angst vor Hunden haben.“ Behörden nehmen in diesen Fällen ihr Hausrecht wahr und bringen beispielsweise im Eingangsbereich ein Hinweisschild an, das die Mitnahme von Hunden untersagt. Ein generelles Verbot oder spezifische Vorschriften, die dies einheitlich regeln, gibt es allerdings nicht.

„Bei privaten Betreibern, also etwa in Geschäften, Cafés und Restaurants, gilt vor allem das Hausrecht: Erlauben die Betreiber Hunde, können diese mitkommen – verbieten sie Hunde in ihren Räumlichkeiten, müssen sich die Besitzer daran halten“, führt Richter weiter aus. Klar geregelt ist es hingegen in Lebensmittelgeschäften oder etwa der Küche in einem Restaurant: Nach der europäischen Verordnung über Lebensmittelhygiene (EG Nr. 852/2004) müssen Unternehmen vermeiden, dass Haustiere Zugang zu Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden. Auch in Arztpraxen und Krankenhäusern sind es neben der Vermeidung der Gefährdung Dritter vorrangig die hohen Hygienestandards, die das Mitführen von Hunden untersagen können.

Grundsätzlich ist der Zugang zu Parks und Grünflächen mit einem Hund gestattet. In nahezu allen Parks gilt allerdings eine Leinenpflicht und das Laufen ohne Leine ist nur auf speziellen Freilaufflächen gestattet. Ob und welche Bedingungen vor Ort herrschen, kann sich je nach Bundesland und teilweise sogar je nach Gemeinde unterscheiden. Insbesondere in Naturschutzgebieten und zur Brut- und Setzzeit besteht meist eine strikte Anleinpflicht. „Im Wald herrscht zur Leinenpflicht das Landesrecht“, erklärt der Experte. „In Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen gibt es ganzjährig keine Pflicht, den Hund im Wald an einer Leine zu führen. In Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und dem Saarland gibt es eine Leinenpflicht nur zur Brut- und Setzzeit – und in Nordrhein-Westfalen dürfen Hunde ausschließlich auf Waldwegen ohne Leine laufen. In den übrigen Bundesländern gilt ganzjährig eine Leinenpflicht im Wald.“

Ob Hunde am Arbeitsplatz erlaubt sind, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. In vielen Unternehmen sind Hunde willkommen. Hier ist immer ein Gespräch mit dem Arbeitgeber und den Kollegen zu empfehlen, ob generelle Gründe oder in Einzelfällen etwa Allergien dagegensprechen. Der Bundesverband Bürohund e.V. informiert auf seiner Website zu den positiven Effekten, die ein Bürohund auf die Arbeitsatmosphäre haben kann und berät zur Umsetzung im eigenen Unternehmen.

In vielen Hotels und Ferienwohnungen sind Hunde, teils gegen einen Aufpreis, willkommen. Nach dem Urlaub mit Hund Report 2024 des Reiseanbieters Tui erlauben etwa 50 Prozent der Hotels in Deutschland Hunde in ihren Räumen. In der Regel wird darauf bereits im Rahmen der Buchung hingewiesen oder online können Halter die Suchergebnisse ausschließlich nach hundefreundlichen Unterkünften filtern. Findet sich keine derartige Information, sollte man nachfragen, um Konflikte zu vermeiden.

„Assistenzhunde wie Blindenführhunde genießen in Deutschland besondere Rechte“, erklärt Richter. „§ 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verbietet, dass Menschen aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden. Und §12e des Behindertengleichstellungsgesetzes regelt entsprechend, dass Menschen mit Behinderung der Zutritt zu allen üblicherweise zugänglichen Bereichen nicht dadurch verwehrt werden darf, dass sie ein ausgebildeter Assistenzhund begleitet.“ Daher dürfen Assistenzhunde beispielsweise auch in Lebensmittelgeschäfte, Restaurants oder Krankenhäuser mitgenommen werden, selbst wenn es für andere Hunde untersagt wäre. Der Hund sollte dabei das offizielle Assistenzhund-Logo tragen und somit als Assistenzhund erkennbar sein. Außerdem sollte der Mensch auf Nachfrage seinen Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vorzeigen können, um mögliche Diskussionen zu vermeiden. Zentrale Fragen und Antworten unter anderem zu Eignung, Anerkennung und Prüfung des Assistenzhundes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Artikel auf seiner Website zusammengestellt: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Assistenzhunde/Fragen-und-Antworten-AHundV/faq-ahundv-art.html IVH